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Ist der Selbstbau von CB-Funkgeräten verboten?

Häufig hört man unter lizenzierten Funkamateuren die Ansicht, einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Amateur- und CB-Funk sei die Möglichkeit des Selberbauens. Beim Amateurfunk dürfe man das und beim CB-Funk eben nicht. Ich bin der Sache auf den Grund gegangen und habe dazu eine ganze Weile recherchiert. Tatsächlich steht in keinem Gesetz, dass der Selbstbau von Funkgeräten für den CB-Funk verboten ist. Dennoch lässt sich die Frage nicht ganz so einfach beantworten oder am besten vielleicht mit „ja und nein“.

Entkriminalisierung und das Risiko von Bußgeldern

Um zu erfahren weshalb, müssen wir der Sache etwas mehr auf den Grund gehen. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das sogenannte „Schwarzfunken“ bereits 1997 entkriminalisiert wurde. Die Strafbestimmungen aus dem ehemaligen Fernmeldeanlagen-Gesetz wurden seinerzeit nämlich ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle sind Bußgeldvorschriften getreten, die man im Telekommunikationsgesetz findet (§ 228 TKG). Solche Bußgelder, die theoretisch sehr hoch sein können (bis zu 500.000 Euro), werden von der Bundesnetzagentur verhängt. Wer als Privatperson mit illegalen Geräten auf CB-Funkfrequenzen sendet, muss in der Praxis je nach Störpotenzial mit einem Bußgeld von etwa 100 bis 2500 Euro rechnen. Ähnlich wie bei zu schnellem Fahren handelt es sich dabei aber lediglich um einen Verwaltungsakt. Es gibt somit keinen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis.

Kostenrisiko bei Verstößen und Störungen

Wenn die Benutzung eines solchen Gerätes Störungen bei anderen Funkdiensten verursacht, können neben den darüber hinaus fälligen Verfahrensgebühren von etwa 50 bis 150 Euro mit etwa 1500 bis 5000 Euro weitere, nicht ganz unerhebliche Kosten dazukommen, denn dann wird in der Regel der Funkmessdienst hinzugezogen, der auch bezahlt werden will. Außerdem wird das Gerät eingezogen. Bei Störungen sicherheitsrelevanter Funkdienste, wie Flug- oder Polizeifunk, kann allerdings tatsächlich eine Straftat vorliegen (§ 317 StGB – Störung öffentlicher Betriebe), insbesondere wenn das absichtlich geschieht. Das wird dann ins Führungszeugnis eingetragen und wird richtig teuer – es kann sogar eine Gefängnisstrafe verhängt werden.

Doch schauen wir uns mal an, wann ein Bußgeld verhängt werden kann:

Dazu muss man wissen, dass es für die CB-Kanäle 1 bis 80 eine Allgemeinzuteilung gibt. Ihre aktuelle Fassung (Vfg. Nr. 21/2021) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und bis zum 31.12.2030 befristet. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet § 91 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Durch die Allgemeinzuteilung sind die CB-Frequenzen im Bereich von 26,565 bis 27,405 MHz zur Nutzung durch die Allgemeinheit zugeteilt. Erlaubt ist auf allen Kanälen die Betriebsart FM (Frequenzmodulation) mit maximal 4 Watt Sendeleistung. Auf den Kanälen 1 bis 40 sind zusätzlich die Betriebsarten AM (Amplitudenmodulation) mit 4 Watt Trägerleistung und SSB (Einseitenbandmodulation) mit einer Hüllkurven-Spitzenleistung (PEP) von bis zu 12 Watt zulässig. Der Kanalabstand beträgt 10 kHz, wobei die Zwischenkanäle (26,995 MHz, 27,045 MHz, 27,095 MHz, 27,145 MHz und 27,195 MHz) nicht unter die Allgemeinzulassung fallen. Für Geräte mit zu hoher Leistung oder bei denen technische Änderungen zu einer störbehafteten Signalqualität führen, erlischt die Berechtigung aus der Allgemeinzuteilung. In diesem Falle kann die Verwendung also ein Bußgeld zur Folge haben. Verwendet man hingegen ein selbst gebautes Gerät, liegt keine zuteilungslose Nutzung vor, sofern es die technischen Parameter einhält. Demzufolge kann deswegen kein Bußgeld verhängt werden.

Prüfung einer Selbstbau-CB-Heimstation am privaten Funkmessplatz mit Spektrums-Analysator, Oszilloskop und vielen weiteren Messgeräten.

Privater Eigenbau ist kein gewerbliches Inverkehrbringen

In den Bestimmungen der Allgemeinzuteilung wird unter den Verboten der Selbst- oder Umbau von Geräten daher auch nicht explizit aufgeführt. Laut den Hinweisen der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird davon ausgegangen, dass die Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die Geräte die festgelegten technischen Parameter erfüllen und EU-konform sind, also ein CE-Kennzeichen tragen. Aufgeführt werden in diesem Zusammenhang interessanterweise auch ältere Geräte (vor Einführung der CE-Zeichen) – z. B. mit FTZ-Zulassung und selbst mit K-Nummern aus den 1960er-Jahren! Allerdings mit der Einschränkung, dass solche Geräte die Nutzungsbestimmungen nur erfüllen, sofern die technischen Parameter eingehalten werden. Dazu gehören die Frequenztoleranz (max. 0,7 kHz), die Nachbarkanalleistung (max. 20 µW), der FM-Frequenzhub (max. 2 kHz) sowie strenge Grenzwerte für Nebenaussendungen.

In der Allgemeinzuteilung wird auch auf das Funkanlagengesetz (FuAG) sowie das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) verwiesen. Das FuAG stellt klar (§ 1 Abs. 3), dass es für Funkamateure nicht gilt, da hier das Amateurfunkgesetz greift. Für den CB-Funk ist hingegen entscheidend: Das FuAG und das EMVG regeln primär das Inverkehrbringen (die Bereitstellung auf dem Markt) von Geräten. Gemäß dem aktuellen Leitfaden zur Umsetzung der EU-Produktvorschriften („Blue Guide“) meint Inverkehrbringen die erstmalige Abgabe eines Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Gegen Personen oder Unternehmen, die nicht konforme Geräte oder Bausätze gewerblich in Verkehr bringen, kann gemäß FuAG ein Bußgeld verhängt werden.

Fazit: Eigenverantwortung des Betreibers

Bei der rein privaten Eigennutzung eines selbst hergestellten Gerätes hingegen liegt kein Inverkehrbringen vor. Die Rechtslage ist hier vergleichbar mit dem Selbstbau von Radioempfängern oder anderen Elektronikprojekten: Während kommerziell vertriebene Produkte Richtlinien einhalten und CE-gekennzeichnet sein müssen, ist der reine Eigenbau für den privaten Gebrauch nicht durch die Vermarktungsvorschriften des FuAG untersagt. Wichtig ist jedoch: Die Verantwortung für die Einhaltung der Frequenzzuteilungs-Parameter liegt allein beim Betreiber.

Bei Selbstbau eines CB-Funkgerätes muss man also genau wissen, was man tut und über gute Messmittel verfügen. Wenn man das Selbstbaugerät benutzt, liegt keine Zuwiderhandlung gegen irgendwelche Verwaltungsvorschriften vor, ein Bußgeld ist also nicht zu befürchten. Verursacht das Gerät aber Störungen, kann der Besuch des Funkmessdienstes ziemlich teuer werden!